Stand: 21.04.2022

 

 

I.

 

Allgemeines

(1) Die folgenden Allgemeinen Leistungsbedingungen („ALB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden (nachfolgend: „Besteller“) und CREAT GmbH (nachfolgend: „CREAT“). Die ALB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB).
(2) Die ALB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“).
(3) Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder Abnahme / Entgegennahme der Leistungen erkennt der Besteller unsere ALB an. Abweichenden oder zusätzlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB.
 

II.

 

Vertragsschluss und Vertragsänderungen

(1) Angebote von CREAT sind verbindlich und gelten 14 Tage, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(2) An technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen), Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich CREAT alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Zu ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller, unabhängig davon, ob die Unterlagen ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet wurden, der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung von CREAT. Der Besteller gibt sämtliche Unterlagen auf Verlangen von CREAT unverzüglich an CREAT heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von CREAT, spätestens jedoch mit der Erbringung der Leistung durch CREAT. Kann CREAT durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder E-Mail abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
(4) Ergänzungen und Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieses ALB bedürfen der Schriftform. In diesem Fall kann CREAT eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen verlangen. CREAT ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn CREAT den Besteller vorab schriftlich hierauf hingewiesen hat.
 

III.

 

Leistungen, Leistungsfrist- und Verzug

(1) Soweit ein Erfolg nicht gesondert vereinbart wurde, gelten unsere Leistungen grds. als Dienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg. Wir sind berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragte (Subunternehmer, Lieferanten) zu erbringen. Etwas anderes gilt bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung.
(2) Im Leistungsumfang enthalten sind ausschließlich die in unserem schriftlichen Angebot aufgeführten oder sonst von uns schriftlich bestätigten Leistungen.
(3) Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart.
(4) Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt und sämtliche Mitwirkungspflichten (insbesondere rechtzeitiger Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben) erfüllt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten sind. Werden diese Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig, erfüllt, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit CREAT die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfristen oder -termine auf höhere Gewalt und andere von CREAT nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Streik, Pandemie – auch solche die Zulieferanten betreffen – zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase.
(6) Sofern CREAT verbindliche Leistungsfristen und -termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird CREAT den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist CREAT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird CREAT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht ordnungsgemäße, insbesondere die nicht rechtzeitige, Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von CREAT, soweit ein kongruentes Deckungsgeschäft mit diesem Zulieferer abgeschlossen wurde. Ein solches Geschäft liegt dann vor, wenn CREAT am Tag des Vertragsschlusses mit dem Besteller einen Leistungskontrakt besitzt, der bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, dass CREAT die Leistung an den Besteller daraus bei reibungslosem Ablauf erbringen kann, wie es mit diesem vertraglich vereinbart ist. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
(7) Die Leistung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Leistung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von CREAT nicht zumutbar.
(8) Verletzt der Besteller Mitwirkungspflichten, so ist CREAT berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Leistungsfrist angemessen zu verlängern oder einen Leistungstermin angemessen zu verschieben. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist CREAT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn der Besteller hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten.
(9) Der Eintritt des Verzuges von CREAT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
 

IV.

 

Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Erbringung der Leistung ab Werk/Lager (EXW nach Incoterms 2020) von einem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung benannten Ort vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Leistung nach entsprechender Vereinbarung an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CREAT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben werden   oder zum Zwecke der Versendung das Werk/Lager von CREAT verlässt. Soweit eine Abnahme gesetzlich geregelt oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzuge der Abnahme ist.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er eine Mitwirkungspflicht oder verzögert sich die Leistungserbringung von CREAT aus anderen Gründen, so wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei CREAT verwahrt. CREAT ist im Falle eines Annahmeverzugs berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn der Besteller hat den Annahmeverzug nicht zu vertreten sowie Ersatz von Mehraufwendungen (z.B. Lagerhaltungskosten). Die Lagerhaltungskosten werden auf 0,5 % des Nettopreises der Gegenstände der Leistung (Leistungswert) pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Der Nachweis höherer Lagerhaltungskosten durch CREAT und die gesetzlichen Ansprüche und Rechte (insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass CREAT überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Verpflichtung zum Ersatz für Mehraufwendungen und die pauschalierten Lagerkosten gelten auch dann, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten verletzt oder sich die Leistung aus anderen Gründen verzögert, es sei denn der Besteller hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die anderen Gründe nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche bleiben auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten und Verzögerungen aus anderen Gründen unberührt.
 

V.

 

Preise, Versand, Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen ist CREAT berechtigt, die Preise bei Kostenerhöhungen durch nachweisbare externe Faktoren (etwa auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen) von mehr als 10 % entsprechend zu erhöhen. Bei entsprechenden Kostensenkungen ist CREAT zu einer entsprechenden Herabsetzung der Preise verpflichtet. Ist die Preiserhöhung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von CREAT unzumutbar, steht ihm ein ordentliches Kündigungsrecht zu.
(3) Verschlechtern sich unsere Beschaffungspreise auf Grund vom Besteller zuvertretender Verzögerungen der Leistungserbringungen, ist CREAT berechtigt die entsprechenden Preiserhöhungen an den Besteller weiterzugeben.
(4) Bei Versendung trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk/Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
(5) Zahlungen sind wie folgt fällig und zu leisten: Innerhalb von 30 Tagen (ohne Abzüge) ab Rechnungsdatum. Bei Verträgen mit einem Netto-leistungswert von mehr als 100.000 EUR ist CREAT jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Netto-Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Zahlungen erfolgen durch Überweisung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei CREAT maßgebend.
(6) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Bei verspäteter Zahlung ist CREAT berechtigt, bankmäßige Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu berechnen. CREAT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch gemäß § 355 HGB unberührt.
(7) Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist CREAT ohne Verzicht auf ihre Ansprüche berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Zahlung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. CREAT ist außerdem berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt
(8) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von CREAT anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

VI.

 

Verpackung

(1) Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt CREAT überlassen.
(2) Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden berechnet, gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden nicht zurückgenommen.
(3) Mehrwegverpackungen sind vom Besteller unverzüglich gereinigt und spesenfrei an CREAT zurückzusenden.
 

VII.

 

Eigentumsvorbehalt

(1) CREAT behält sich das Eigentum an sämtlichen Ergebnissen der Leistungserbringung (insbesondere an den Entwicklungsdaten (CAD Daten, Schaltpläne, Fertigungsdaten, Dokumentationen, etc.) einschließlich entstehender Schutzrechte) bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung und aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von CREAT unverzüglich nachzuweisen. Der Besteller tritt CREAT schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. CREAT nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an CREAT zu leisten. Weitergehende Ansprüche von CREAT bleiben unberührt.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für CREAT vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CREAT nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt CREAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, CREAT nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass CREAT ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für CREAT. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CREAT gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt CREAT schon jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die nicht CREAT gehört, weiterverkauft, so tritt der Besteller CREAT den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die CREAT nur anteilig gehört, so bemisst sich der CREAT abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsanteil von CREAT. CREAT nimmt die Abtretungen schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an CREAT zu leisten.
(4) Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die an CREAT abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf treuhänderisch für CREAT im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an CREAT abzuführen. CREAT kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CREAT nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an CREAT abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
(5) Auf Verlangen von CREAT hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern unverzüglich anzuzeigen und CREAT alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die CREAT zur Einziehung benötigt.
(6) CREAT verpflichtet sich, die CREAT zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der Vorbehaltsware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen CREAT.
(7) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden die Rechte von CREAT in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat der Besteller CREAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Pfändenden oder Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und an den Maßnahmen von CREAT zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken. Soweit der Pfändende oder der Dritte nicht in der Lage ist, CREAT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von CREAT zu erstatten, ist der Besteller CREAT zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist CREAT unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von CREAT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat CREAT oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann CREAT die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
(9) Soweit bei Lieferung in andere Rechtsordnungen zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieser Ziffer VII. 1.–8. nicht vorsehen oder diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller CREAT hiermit soweit rechtlich zulässig ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, um CREAT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
 

VIII.

 

Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und CREAT offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen CREAT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an CREAT schriftlich zu beschreiben.
(3) Bei Lieferungen mangelhafter Ware bzw. Erbringung mangelhafter Werkleistungen ist CREAT nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware / Erbringung mangelfreier Werkleistung berechtigt. CREAT sind die beanstandeten Teile auf Verlangen vom Besteller unverzüglich zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehenden erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt CREAT. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller CREAT die mangelhafte Ware / das mangelhafte Werk nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Sie werden Eigentum von CREAT.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die CREAT zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch insbesondere nicht bei einem nur unerheblichen Mangel.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete, unsachgemäße oder über die angefragte und getestete Verwendung hinausgehende Verwendung, unzureichende Validierung durch den Besteller, Lagerung oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Eingriffe in die Ware zurückzuführen ist.
(6) Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(7) CREAT übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
 

IX.

 

Schutzrechte – Rechtsmängel

(1) Soweit bei unserer Leistung gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte („Schutzrechte“) entstehen, erhält der Besteller soweit nicht ausdrücklich anders geregelt mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das einfache, übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasings und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten – allein und nach freiem Ermessen – beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mit umfasst ist u.a. auch das Recht zur Online-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten. Sofern es sich bei dem Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannten Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
(2) An Altrechten, oder Know-how, welches wir vor oder außerhalb des jeweiligen Auftrags des Bestellers erarbeitet haben (sogenannter Background), erhält der Besteller, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Ergebnisse gem. vorstehendem Absatz 1 zwingend erforderlich ist.
(3) Soweit hierin nicht anders geregelt, gilt Ziffer VIII dieser ALB entsprechend, falls die Benutzung der Ware zur Verletzung von Schutzrechten führt.
(4) CREAT bemüht sich, nach Möglichkeit von Schutzrechten Dritter freie Leistungen zu erbringen. CREAT wird sich dazu im branchenüblichen Umfang über eventuelle Schutzrechte Dritter informieren. Weitere Sorgfaltspflichten bestehen für CREAT in Anbetracht von Schutzrechten Dritter nicht. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich informieren, falls ihr entgegenstehende Schutzrechte Dritter bekannt werden sollten und die Parteien werden gemeinsam eine Festlegung treffen, wie in diesen Fällen weiter zu verfahren ist. Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten beschränkt sich auf solche Schutzrechte, die uns bekannt sind oder unbekannt geblieben sind, weil keine Überprüfung der Schutzrechtssituation in branchenüblichem Umfang erfolgt ist. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten berechtigte Ansprüche im Zusammenhang mit der von uns erbrachten Leistung geltend, so erfolgt, soweit wir dafür verantwortlich sind, die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Einrichtung einer gleichwertigen Umgehungslösung („Work Around“), den Erwerb einer Lizenz für die betroffenen Leistung oder die Umgestaltung der Leistungen mit einem gleichwertigen Work Around.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit (i) er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, (ii) CREAT die Leistungen nach Spezifikation oder Anweisungen des Bestellers oder nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und zum Zeitpunkt der Herstellung nicht wusste oder nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden, (iii) die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von CREAT stammenden Gegenstand folgt oder (iv) die Leistungen in einer Weise benutzt werden, die CREAT weder kannte noch voraussehen konnte.
 

X.

 

Verjährung

(1) Die Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Erbringung der Leistung. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die Fälle der unbeschränkten Haftung von CREAT nach Ziffer XI. Eine Stellungnahme von CREAT zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von CREAT in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
 

XI.

 

Haftung

(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet CREAT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit CREAT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CREAT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von CREAT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Soweit die Haftung von CREAT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CREAT.
 

XII.

 

Geheimhaltung

(1) Nur ausdrücklich vom Besteller schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Offenbarung schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab der Offenbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.
(2) Die Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen an Mitarbeiter von Gesellschaften, die mit uns oder unserer Muttergesellschaft nach §§ 15 ff AktG verbunden sind, ist erlaubt, sofern diese die Informationen für unsere Leistungsdurchführung benötigen und zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem Besteller gehen vor.
 

XIII.

 

Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
(2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (insbesondere Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags und werden diese durch technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind (Art. 32 DS-GVO). Die Parteien verpflichten sich, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollte CREAT im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO schließen.
(4) Bezüglich unserer Informationspflichten nach der DS-GVO verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.CREAT.de/kontakt/datenschutzerklaerung eingesehen werden kann.
 

XIV.

 

Exportkontrolle

(1) Leistungen (d.h. die Erfüllung von Verträgen) stehen unter der Bedingung, dass die Erfüllung nicht durch nationale oder internationale Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder sonstige Beschränkungen, eingeschränkt wird.
(2) Die Parteien sind verpflichtet, alle für den Export/Inlandstransport/Import erforderlichen Informationen und Unterlagen korrekt, vollständig, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Verzögerungen, die durch Ausfuhrkontrollen oder Genehmigungsverfahren verursacht werden, haben Vorrang vor den festgelegten Fristen und Terminen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von CREAT zurückzuführen sind.
(4) Ist es nicht möglich, die für bestimmte Gegenstände erforderlichen Lizenzen zu erhalten, so gilt der Vertrag über die betreffenden Gegenstände als nicht abgeschlossen. Dies hängt nicht von der Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils über die Ablehnung der Ausfuhr oder Übertragung ab. In diesem Fall begründet die Nichteinholung von Lizenzen oder die Nichteinhaltung der Fristen keinen Schadenersatzanspruch, es sei denn, dass dieser Ausfall auf ein Verschulden einer der Parteien zurückzuführen ist.
(5) Der Besteller verpflichtet sich gegenüber CREAT, die von CREAT an ihn gelieferten Waren nicht zu handeln, wenn und soweit dies gegen die geltenden Bestimmungen der Exportkontrollvorschriften verstößt. Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen des Exportkontrollrechts hat CREAT das Recht, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, und darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, CREAT von allen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Exportkontrollrechts freizustellen und CREAT diesbezüglich Ersatz der immateriellen und materiellen Aufwendungen und Verluste, insbesondere Geldbußen und Strafschadenersatz, zu leisten.
 

XV.

 

Sonstiges

(1) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen CREAT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen ist der Ort der Niederlassung von CREAT.
(3) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ingolstadt ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
(5) Die deutsche Version dieser ALB ist verbindlich